Die Erben erwerben das Grundeigentum des Erblassers infolge Erbgangs ohne Eintragung im Grundbuch (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die weitere Abwicklung der Nachlassangelegenheit richtet sich nach den Bestimmungen des Erb­ rechts. Sämtliche Erben von X. sind bekannt. Aufgrund dieser Situa­ tion wurde die Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 1 ZGB am 23. April 1998 aufgehoben und der Beistand aus seiner Aufgabe entlassen. Was den Miteigentumsanteil von X. am Grundstück betrifft, so fiel dieser in den Nachlass. Die entsprechende Verfügungsmacht ging auf die Erben über.