In diesem Sinne konnte der Beistand den Kaufvertrag vom 24. Dezember 1997 abschliessen, auch wenn sich im nachhinein herausstellte, dass X. zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Allerdings hing die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden ab (Art. 424 ZGB). Mit dem Tod von X. fiel dessen Vermögen von Gesetzes wegen und ohne weiteres den Erben - auch ohne deren Wissen und Willen - zu (Art. 560 ZGB). Neue Eigentümer des Vermögens von X. sind (unter Vorbehalt der Ausschlagung) seine Erben. Die Erben erwerben das Grundeigentum des Erblassers infolge Erbgangs ohne Eintragung im Grundbuch (Art. 656 Abs. 2 ZGB).