Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Es bedarf mithin für die Beendigung der Verwal­ tungsbeistandschaft nebst dem Wegfall des Grundes auch der Entlas­ sung des Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde. Solange die Beistandschaft besteht, kommt dem Beistand im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Vermögensverwaltung Vertretungsmacht zu (Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 393, N. 26). In diesem Sinne konnte der Beistand den Kaufvertrag vom 24. Dezember 1997 abschliessen, auch wenn sich im nachhinein herausstellte, dass X. zu diesem Zeitpunkt bereits tot war.