Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB darf eine Veräusserung von Mündel­ grundstücken nur erfolgen, wenn es die Interessen des Bevormunde­ ten erfordern. Der Freihandverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB). Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn eine Verwal­ tungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB besteht, soweit die verbeiständete Person nicht selber Ihre Zustimmung zum Verkauf zu geben vermag (Schnyder/Murer; Berner Kommentar, Art. 393, N. 27). Für die Erteilung der Genehmigung ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB; bGS 211.1).