A. Verwaltungsentscheide 1341 des Scheidungsurteils bestand, eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Das Scheidungsurteil sah ausdrücklich nur eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts vor. Die von der Vormundschaftsbehörde angeführten Gründe für eine umfas­ sende Beistandschaft beziehen sich ebenfalls nur auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts. Unter diesen Umständen geht denn auch die im angefochtenen Beschluss angeordnete Bei­ standschaft über das vom Gericht geregelte Mass hinaus (vgl. dazu Cyril Hegnauer, Die Vormundschaftsbehörde und der begleitete per­ sönliche Verkehr, in: ZVW 1996, S. 53). Eine Veränderung der Ver­ hältnisse, welche eine von der Vormundschaftsbehörde zu treffende Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 ZGB - mithin einen allgemeinen Eingriff in den elterlichen Verantwortungsbereich von Fürsorge und Erziehung - als notwendig erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. RRB 27.10.1998 1341 B eistandschaft. Nach dem Tod des Verbeiständeten ist es Sache der Erben - und nicht der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde -, den Freihandverkauf eines Grundstücks zu genehmigen (Art. 404 ZGB). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB darf eine Veräusserung von Mündel­ grundstücken nur erfolgen, wenn es die Interessen des Bevormunde­ ten erfordern. Der Freihandverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB). Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn eine Verwal­ tungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB besteht, soweit die verbei- ständete Person nicht selber Ihre Zustimmung zum Verkauf zu geben vermag (Schnyder/Murer; Berner Kommentar, Art. 393, N. 27). Für die Erteilung der Genehmigung ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB; bGS 211.1). 64 A. Verwaltungsentscheide 1341 Der Kaufvertrag über das im Miteigentum von X. stehende Grund­ stück wurde am 24. Dezember 1997 öffentlich beurkundet. Mit Datum vom 5. Januar 1998 wurden die Unterlagen zur Genehmigung des Freihandverkaufs an den Regierungsrat weitergeleitet. Aufgrund einer Polizeimeldung vom 5. Januar 1998 wurde festgestellt, dass der seit dem 18. August 1997 vermisste X. bereits am 21. August 1997 in Österreich tot aufgefunden worden war. Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Es bedarf mithin für die Beendigung der Verwal­ tungsbeistandschaft nebst dem Wegfall des Grundes auch der Entlas­ sung des Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde. Solange die Beistandschaft besteht, kommt dem Beistand im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Vermögensverwaltung Vertretungsmacht zu (Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 393, N. 26). In diesem Sinne konnte der Beistand den Kaufvertrag vom 24. Dezember 1997 abschliessen, auch wenn sich im nachhinein herausstellte, dass X. zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Allerdings hing die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden ab (Art. 424 ZGB). Mit dem Tod von X. fiel dessen Vermögen von Gesetzes wegen und ohne weiteres den Erben - auch ohne deren Wissen und Willen - zu (Art. 560 ZGB). Neue Eigentümer des Vermögens von X. sind (unter Vorbehalt der Ausschlagung) seine Erben. Die Erben erwerben das Grundeigentum des Erblassers infolge Erbgangs ohne Eintragung im Grundbuch (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die weitere Abwicklung der Nachlassangelegenheit richtet sich nach den Bestimmungen des Erb­ rechts. Sämtliche Erben von X. sind bekannt. Aufgrund dieser Situa­ tion wurde die Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 1 ZGB am 23. April 1998 aufgehoben und der Beistand aus seiner Aufgabe entlassen. Was den Miteigentumsanteil von X. am Grundstück betrifft, so fiel dieser in den Nachlass. Die entsprechende Verfügungsmacht ging auf die Erben über. Diese können darüber allerdings erst dann - etwa durch eine wirksame Anmeldung des öffentlich beurkundeten Kaufver­ trags vom 24. Dezember 1997 - verfügen, nachdem sie selbst als Ei­ gentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (Art. 963 Abs. 1, Art. 965 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 111 II 39 ff., BGE 109 II 99 ff.). Einer 65 A. Verwaltungsentscheide 1341 vormundschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf es hierbei indessen nicht mehr. Aufgrund der Situation, wie sie sich nunmehr darstellt, ist der freihändige Verkauf des Miteigentumsanteils am Grundstück ge­ mäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1997 für den verstorbenen X. nicht zu genehmigen. RRB 19.5.1998