Fall stand eine Störung dieser Art zur Diskussion und wurde • wenn auch nicht im Ausmass einer Störung, die in ihren Auswirkungen ei­ ner Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes gleichkommt - letztlich auch bei der Rekurrentin festgestellt. Diesen Ausführungen zufolge und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien lässt sich dem­ nach nicht beanstanden, wenn im vorliegenden Fall der Rekurrentin die Kosten für das entsprechende Gutachten übertragen wurden. RRB 7.4.1998 1322 Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Gemeinde. Ga­ rantieerklärung des Kantons.