Begutachtung gefordert wird, zu bejahen. Nach der Lehre und Recht­ sprechung nämlich kann jede Art psychischer Störung eine Geistes­ krankheit im Sinne von Art. 369 ZGB darstellen, sofern sie einen ge­ wissen Schwellenwert erreicht (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 32 zu Art. 369 ZGB). Zu diesen Störungen gehören namentlich auch sog. psychogene (psychoreaktive oder erlebnisbedingte) Störungen (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 369 ZGB). Im vorliegenden 42 A. Verwaltungsentscheide 1322