tragen zu lassen, selbst wenn aufgrund der Abklärungen in der Folge das Entmündigungsverfahren nicht weiter verfolgt wurde. Immerhin kann dies nur gelten, wenn überhaupt ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens bestanden hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde das fachärztliche Gutachten nicht leichtfertig in Auftrag gegeben, son­ dern sich erst nach verschiedenen Abklärungen zu diesem Schritt entschlossen hat. Dabei ist aufgrund der Art der Erkrankung der Re­ kurrentin das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für eine Geistes­ krankheit oder Geistesschwäche, wie dies als Voraussetzung für eine