Die Vormundschaftsbehörde ist in diesem Zusammen­ hang verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob die Beistandschaft allen­ falls durch eine Beiratschaft oder Vormundschaft abzulösen sei (vgl. Riemer, Grundriss der Vormundschaftsrechts, Bern 1997, § 6, N 63). Soweit letztlich im vorliegenden Fall die Anordnungen der Vor­ mundschaftsbehörde zu einem wesentlichen Teil mit Blick auf das von der Rekurrentin vorgebrachte Begehren um Aufhebung der Bei­ standschaft erfolgten, erscheint es durchaus vertretbar und mit der genannten Regelung in der Verordnung über die Gebühren der Ge­ meinden vereinbar, die vom Verfahren betroffene Person die Kosten