Ausgehend von dieser Regelung und mit Blick auf die Situation des vorliegenden Falles lässt sich insbesondere feststellen, dass die Rekurrentin im Jahre 1994 die Errichtung einer Beistandschaft selber wünschte und später dann wieder die Aufhebung dieser Massnahme beantragte. Die Vormundschaftsbehörde ist in diesem Zusammen­ hang verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob die Beistandschaft allen­ falls durch eine Beiratschaft oder Vormundschaft abzulösen sei (vgl. Riemer, Grundriss der Vormundschaftsrechts, Bern 1997, § 6, N 63).