hoben haben (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 185 zu Art. 373 ZGB; Egger, Zürcher Kommentar, N 60 zu Art. 373). Für den Kanton Appenzell A.Rh. besteht zur vorliegend interessie­ renden Frage weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine diesbezügliche kantonale Praxis. In allgemeiner Weise hält Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über die Gebühren der Gemeinden (bGS 153.2) fest, das derjenige, der eine Amtshand­ lung verlangt oder veranlasst, die Verfahrenskosten zu tragen hat.