Dies geschieht aus der Überlegung heraus, dass der Staat im Interes­ se der betroffenen Person tätig wird. Die Behörden werden nur aus­ nahmsweise als kostenpflichtig erklärt, so wenn sie das Verfahren böswillig, willkürlich und völlig unbegründet oder grobfahrlässig ange­ 41 A. Verwaltungsentscheide 1321