len. Die Kosten für ein Gutachten nach Art. 374 Abs. 2 ZGB sind Teil der Verfahrenskosten im Entmündigungsverfahren. Das Tragen von Verfahrenskosten bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Mit Blick auf die Situation in anderen Kantonen ist festzustellen, dass nach dem Recht oder der Praxis der Kantone die Tendenz überwiegt, die betroffene Person die Kosten eines Entmündigungsverfahrens tragen zu lassen, selbst wenn es nicht zu einer Entmündigung kommt. Dies geschieht aus der Überlegung heraus, dass der Staat im Interes­ se der betroffenen Person tätig wird.