Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB darf eine Entmündigung wegen Gei­ steskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutach­ tens von Sachverständigen erfolgen. Eine Begutachtung ist von Am­ tes wegen und zwingend anzuordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bestehen, wenn sich z.B. die betroffene Person besonders auffällig verhält. Im vorliegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde der Rekur­ rentin die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen auferlegt, obwohl auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme verzichtet wurde.