A. Verwaltungsentscheide 1321 4. Zivilrecht 1321 Vormundschaftsrecht. Kosten für Gutachten des Sachverständigen im Entmündigungsverfahren. Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB darf eine Entmündigung wegen Gei­ steskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutach­ tens von Sachverständigen erfolgen. Eine Begutachtung ist von Am­ tes wegen und zwingend anzuordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bestehen, wenn sich z.B. die betroffene Person besonders auffällig verhält. Im vorliegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde der Rekur­ rentin die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen auferlegt, obwohl auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme verzichtet wurde. Die Rekurrentin macht geltend, es entspreche der Gepflogenheit, dass ein Gutachten vom Auftraggeber zu bezahlen sei. Das psychiatrische Gutachten sei von der Vormundschaftsbehör­ de in Auftrag gegeben worden und daher auch von dieser zu bezah­ len. Die Kosten für ein Gutachten nach Art. 374 Abs. 2 ZGB sind Teil der Verfahrenskosten im Entmündigungsverfahren. Das Tragen von Verfahrenskosten bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Mit Blick auf die Situation in anderen Kantonen ist festzustellen, dass nach dem Recht oder der Praxis der Kantone die Tendenz überwiegt, die betroffene Person die Kosten eines Entmündigungsverfahrens tragen zu lassen, selbst wenn es nicht zu einer Entmündigung kommt. Dies geschieht aus der Überlegung heraus, dass der Staat im Interes­ se der betroffenen Person tätig wird. Die Behörden werden nur aus­ nahmsweise als kostenpflichtig erklärt, so wenn sie das Verfahren böswillig, willkürlich und völlig unbegründet oder grobfahrlässig ange­ 41 A. Verwaltungsentscheide 1321 hoben haben (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 185 zu Art. 373 ZGB; Egger, Zürcher Kommentar, N 60 zu Art. 373). Für den Kanton Appenzell A.Rh. besteht zur vorliegend interessie­ renden Frage weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine diesbezügliche kantonale Praxis. In allgemeiner Weise hält Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über die Gebühren der Gemeinden (bGS 153.2) fest, das derjenige, der eine Amtshand­ lung verlangt oder veranlasst, die Verfahrenskosten zu tragen hat. Ausgehend von dieser Regelung und mit Blick auf die Situation des vorliegenden Falles lässt sich insbesondere feststellen, dass die Re- kurrentin im Jahre 1994 die Errichtung einer Beistandschaft selber wünschte und später dann wieder die Aufhebung dieser Massnahme beantragte. Die Vormundschaftsbehörde ist in diesem Zusammen­ hang verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob die Beistandschaft allen­ falls durch eine Beiratschaft oder Vormundschaft abzulösen sei (vgl. Riemer, Grundriss der Vormundschaftsrechts, Bern 1997, § 6, N 63). Soweit letztlich im vorliegenden Fall die Anordnungen der Vor­ mundschaftsbehörde zu einem wesentlichen Teil mit Blick auf das von der Rekurrentin vorgebrachte Begehren um Aufhebung der Bei­ standschaft erfolgten, erscheint es durchaus vertretbar und mit der genannten Regelung in der Verordnung über die Gebühren der Ge­ meinden vereinbar, die vom Verfahren betroffene Person die Kosten tragen zu lassen, selbst wenn aufgrund der Abklärungen in der Folge das Entmündigungsverfahren nicht weiter verfolgt wurde. Immerhin kann dies nur gelten, wenn überhaupt ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens bestanden hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde das fachärztliche Gutachten nicht leichtfertig in Auftrag gegeben, son­ dern sich erst nach verschiedenen Abklärungen zu diesem Schritt entschlossen hat. Dabei ist aufgrund der Art der Erkrankung der Re­ kurrentin das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für eine Geistes­ krankheit oder Geistesschwäche, wie dies als Voraussetzung für eine Begutachtung gefordert wird, zu bejahen. Nach der Lehre und Recht­ sprechung nämlich kann jede Art psychischer Störung eine Geistes­ krankheit im Sinne von Art. 369 ZGB darstellen, sofern sie einen ge­ wissen Schwellenwert erreicht (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 32 zu Art. 369 ZGB). Zu diesen Störungen gehören namentlich auch sog. psychogene (psychoreaktive oder erlebnisbedingte) Störungen (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 369 ZGB). Im vorliegenden 42 A. Verwaltungsentscheide 1322 Fall stand eine Störung dieser Art zur Diskussion und wurde • wenn auch nicht im Ausmass einer Störung, die in ihren Auswirkungen ei­ ner Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes gleichkommt - letztlich auch bei der Rekurrentin festgestellt. Diesen Ausführungen zufolge und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien lässt sich dem­ nach nicht beanstanden, wenn im vorliegenden Fall der Rekurrentin die Kosten für das entsprechende Gutachten übertragen wurden. RRB 7.4.1998 1322 Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Gemeinde. Ga­ rantieerklärung des Kantons. Die Schwimmbad AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Teufen. Zweck der AG ist die Erstellung und der Betrieb eines Schwimmbades in Teufen. Die Gemeinde Teufen besitzt die Aktien­ mehrheit und beabsichtigt, das gesamte Vermögen der Schwimmbad AG zu übernehmen und die Firma der AG zu löschen. Der Gemein­ derat ersuchte in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um eine Stellungnahme, ob der Kanton im Grundsatz bereit sei, eine Garan­ tieerklärung gemäss Art. 751 Abs. 1 OR abzugeben. 1. Art. 751 OR regelt die Übernahme einer AG durch eine Kör­ perschaft des öffentlichen Rechts. Wird das Vermögen einer Aktien­ gesellschaft vom Bund, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart wer­ den, dass die Liquidation unterbleiben soll (Art. 751 Abs. 1 OR). Im Einverständnis beider Seiten ist also die Übernahme des Vermögens einer AG durch die öffentliche Hand ohne Liquidation möglich, falls die Übernahme durch den Bund oder einen Kanton oder mit Garantie eines Kantons durch eine Gemeinde erfolgt. Die Kantonsgarantie hat den Zweck, den Gläubigem einer von einer Gemeinde übernomme­ nen AG die Befriedigung ihrer Ansprüche in ausreichender Weise zu gewährleisten. 43