weise der Gesetzesanwendung überlassen. Dies läuft indessen dem Sinn und Zweck der Planungspflicht zuwider, denn es besteht ein öf­ fentliches Interesse daran, dass diese Wertungen mittels eines Son­ dernutzungsplanes mit Sonderbauvorschriften offengelegt werden. Insgesamt steht fest, dass schützenswürdige Interessen für die vorgängige Durchführung der Sondernutzungsplanung sprechen. Da­ her erweist sich eine solche Planung nicht als überspitzt formalistisch. Entscheid Baudirektion vom 11.3.1998 Das Verw altungsgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen. 36