Dies würde letztlich bedeuten, dass die bestehende Quar­ tierplanpflicht auf dem Wege einzelner Bewilligungsverfahren umge­ setzt werden soll. Lediglich dann, wenn die Gemeinde zu einer negati­ ven Beurteilung eines Bauvorhabens gelangen sollte, müsste der Bauinteressierte ins Planungsverfahren verwiesen werden. Damit werden wesentliche Wertungen nicht offengelegt sondern einzelfall­ 35 A. Verwaltungsentscheide 1330