Dazu kommt schliesslich, dass die Quartierplanpflicht nicht nur für diese Parzelle, sondern für den bezeichneten Perimeter eine Pla­ nungspflicht fordert. Wird jedoch wie im vorliegenden Fall bei einem so weitgehenden Bauvorhaben auf die Erstellung eines Sondemut­ zungsplanes verzichtet, so müsste auch bei Erweiterungen bestehen­ der Bauten oder beim Abbruch bestehender Bauten und anschlies­ sendem Neubau auf die Planungspflicht verzichtet werden, sofern die Gemeinde sie hinsichtlich des Aussichtsschutzes nicht als negativ beurteilt. Dies würde letztlich bedeuten, dass die bestehende Quar­ tierplanpflicht auf dem Wege einzelner Bewilligungsverfahren umge­ setzt werden soll.