Dabei hätte es auch der Baugesuchsteller in der Hand gehabt, den Planungsprozess in Gang zu bringen. Da­ durch wird auch der bausperrenähnliche Charakter der Quartierplan­ pflicht relativiert, hätte doch der Baugesuchsteller nicht abwarten müs­ sen, bis die Gemeinde selber tätig wird. Dazu kommt schliesslich, dass die Quartierplanpflicht nicht nur für diese Parzelle, sondern für den bezeichneten Perimeter eine Pla­ nungspflicht fordert.