Besteht aber seit der Genehmigung durch den Regierungsrat die gleiche Situation, ist es unverständlich, dass alleine durch den Lauf der Zeit die Quartierplanpflicht überspitzt formalistisch sein soll, zumal sich die Gemeinde diese Pflicht selber auferlegt hat. Wäre unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanungsre­ vision ein entsprechender Sondernutzungsplan ausgearbeitet worden, so wäre dieser erfahrungsgemäss - selbst unter Berücksichtigung eines anfälligen Einsprache- und Beschwerdeverfahrens - in der Zwi­ schenzeit in Kraft getreten. Dabei hätte es auch der Baugesuchsteller in der Hand gehabt, den Planungsprozess in Gang zu bringen.