Dies bedeutet nichts anderes, als dass sich im quartierplanpflichtigen Bereich in tatsächlicher Hinsicht seit der Genehmigung der Ortspla­ nung durch den Regierungsrat im Jahre 1993 nichts Massgebendes verändert hat. Auch in rechtlicher Hinsicht sind in der Zwischenzeit keine Änderungen eingetreten. Besteht aber seit der Genehmigung durch den Regierungsrat die gleiche Situation, ist es unverständlich, dass alleine durch den Lauf der Zeit die Quartierplanpflicht überspitzt formalistisch sein soll, zumal sich die Gemeinde diese Pflicht selber auferlegt hat.