Baureife. Die Erfüllung dieses Planungs- und Rechtsetzungsauftrages dient damit nicht zuletzt auch der Rechtssicherheit. Dazu kommt, dass im Quartierplangebiet zwar lediglich die strittige Parzelle zum heutigen Zeitpunkt noch keinen Baukörper aufweist. Aus den Akten geht indessen hervor, dass dies bereits seit der Genehmi­ gung der Ortsplanungsrevision durch den Regierungsrat der Fall ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sich im quartierplanpflichtigen Bereich in tatsächlicher Hinsicht seit der Genehmigung der Ortspla­ nung durch den Regierungsrat im Jahre 1993 nichts Massgebendes verändert hat.