Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich weder um ein geringfügiges Bauvorhaben, noch ist eine präjudizielle Wirkung des Bauvorhabens auf die Planung auszuschliessen. Damit kann erst die Erfüllung der Quartierplanpflicht die rechtsgenügliche Grundlage für die Überbauung der strittigen Parzelle schaffen, denn der Sondernut­ zungsplan enthält rechtsverbindliche Vorgaben und ist Bestandteil der 34 A. Verwaltungsentscheide 1330