Ein "durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis (verstösst) ... gegen Art. 4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretba­ ren Grund erschwert“ (BGE 96 I 532). Dies trifft aus mehreren Grün­ den nicht zu. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich weder um ein geringfügiges Bauvorhaben, noch ist eine präjudizielle Wirkung des Bauvorhabens auf die Planung auszuschliessen.