Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der formellen Rechtsverweige­ rung und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417, 118 la 15). Ein "durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis (verstösst) ... gegen Art. 4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretba­ ren Grund erschwert“ (BGE 96 I 532).