Es besagt, dass Form- und Verfahrensbestimmungen nicht zu formalistisch oder mit übertriebener Strenge interpretiert und gehandhabt werden dürfen. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der formellen Rechtsverweige­ rung und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417, 118 la 15).