Insoweit erfüllte die Gemeinde den durch das übergeord­ nete kantonale Recht und die kommunale baurechtliche Grundord­ nung (Zonenplan inkl. Baureglement) aufgestellten, zwingenden Rechtsetzungsauftrag nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1993 in Sachen M.M.). Der Gemeinderat führt in seinem Entscheid aus, dass das eingereichte Baugesuch den Zielsetzungen (der Quartierplanpflicht) entspreche. Es bedeute überspitzten Forma­ lismus, noch das formelle Quartierplanverfahren zu verlangen. Das Baubewilligungsverfahren könne in diesem Fall sämtliche Funktionen des Quartierplanverfahrens übernehmen.