c) Damit steht fest, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz kei­ nen Verzicht auf die vorgängige Ausarbeitung eines Sondemutzungs­ planes erheischt. 3. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass sich der Gemeinde­ rat über die Pflicht zur Erstellung eines Sondemutzungsplanes hin­ wegsetzte. Insoweit erfüllte die Gemeinde den durch das übergeord­ nete kantonale Recht und die kommunale baurechtliche Grundord­ nung (Zonenplan inkl. Baureglement) aufgestellten, zwingenden Rechtsetzungsauftrag nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1993 in Sachen M.M.).