Rekursinstanz ist. Aus der Darstellung des Verfahrens folgt auch, dass der Erlass eines Sondernutzungsplanes keineswegs in die ausschliessliche Zuständigkeit der Gemeinde fällt und folglich bei einem derart umfassenden Bauvorhaben aufgrund der Mitwir­ kungspflicht der übrigen beteiligten Instanzen keineswegs erstellt ist, dass ein Quartierplanverfahren nicht ein anderes Ergebnis zeitigen könnte, als es der Gemeinderat vermutet. 33 A. Verwaltungsentscheide 1330