50 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 des Baureglements der Gemeinde; BR). Das vom Gemeinderat gewählte Vorgehen erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht. Der Entscheid des Gemeinderates gewährleistet mithin den zusätzlich zum Baubewilligungsverfahren zwingend vorge­ schriebenen umfassenden Rechts- und Verfahrensschutz im Quar­ tierplanverfahren nicht und kann auch die Genehmigung des Regie­ rungsrates nicht ersetzen. Zudem ist zu beachten, dass im Baubewilli­ gungsverfahren die Baudirektion (Art. 90 Abs. 1 lit. a EG zum RPG), im Planauflageverfahren hingegen der Regierungsrat (Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG) Rekursinstanz ist.