Das Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige Instrumentarium noch ist es bezüglich Rechtsschutz und demokrati­ scher Legitimation geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergän­ zen oder zu ändern." In diesem Sinne sieht das kantonale Recht für den Erlass eines Sondernutzungsplanes ein eigenes Verfahren vor. Dazu gehört, dass Sondernutzungspläne der Baudirektion zur Vorprü­ fung einzureichen sind (Art. 47 EG zum RPG), ein öffentliches Aufla­ geverfahren mit Einsprachemöglichkeit durchzuführen (Art. 48 f. EG zum RPG) und der Sondernutzungsplan vom Gemeinderat und vom Regierungsrat zu genehmigen ist (Art. 50 Abs. 3 und Art.