26 Abs. 2 RPG) die für die Priva­ ten verbindlichen Nutzungspläne (Art. 14ff. RPG). Das Baubewilli­ gungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art. 22 RPG). Es bezweckt einzelfallweise Planverwirkli­ chung, soll aber nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Das Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige Instrumentarium noch ist es bezüglich Rechtsschutz und demokrati­ scher Legitimation geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergän­ zen oder zu ändern."