Neubauten und grössere Erweiterungen eine Planungspflicht besteht. Dies ist aufgrund des verfolgten Zweckes (Aussichtsschutz) der Quar­ tierplanpflicht durchaus sachgerecht. b) Neben diesen Gründen sind auch die formellen Aspekte gebüh­ rend zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in BGE 114 la 315 den Zusammenhang von Nutzungsplanung und Baubewilligungsver­ fahren wie folgt umschrieben: "Die Kantone haben eine zweckmässige Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen (Art. 22quater Abs. 1 BV). Dazu werden namentlich Rieht- und Nutzungspläne erlassen sowie Bau­ bewilligungsverfahren durchgeführt, Sie stehen untereinander in einem