Nur nebenbei sei bemerkt, dass damit den Einsprechern eine Beurteilung des nicht unerheblichen Bauvorhabens faktisch verunmöglicht wird. Die Auffassung des Ge­ meinderates kann nicht aufrechterhalten bleiben. Selbst unter Berück­ sichtigung der Tatsache, dass dem Gemeinderat ein gewisser Ermes­ sensspielraum zuzusprechen ist, kann aufgrund des Umfanges der geplanten Bauten eine präjudizierende Wirkung auf die gesamte Pla­ nung nicht zweifelsfrei verneint werden, denn ein solch weitgehendes Bauvorhaben ist schlechterdings geeignet, die künftige Planung zu präjudizieren. Diese Feststellung wird auch durch den behördenver­ bindlichen Richtplan untermauert, welcher explizit festhält, dass für