zelle des Baugesuchstellers - durch eine den besonderen Bedürfnis­ sen und daher von allgemeinen Grundvorschriften (zumindest teil­ weise) abweichende Ordnung zu konkretisieren, wobei nach Massgabe des Planungszwecks und in Ansehung der konkreten Umstände eine sachgerechte Differenzierung vorzunehmen ist. Der Entscheid des Gemeinderates legt indessen diese Wertungen nur ungenügend offen. Es wird zwar die Auffassung kund getan, dass das Bauvorhaben den Zielsetzungen der Quartierplanpflicht entspre­ che. Dabei werden aber namentlich die Nutzungsstärke, die das äus­ sere Erscheinungsbild, die kubischen Dimensionen einer Baute be­ stimmenden