Damit ist ebenfalls evident, dass die Quartier­ planpflicht nicht etwa mit der Überbauung der Parzelle des Bauge­ suchstellers endet. Sondernutzungspläne haben denn auch in der Regel einen längeren Bestand als Bauzonen, welche auf 15 Jahre dimensioniert sind (Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1993 in Sachen M.M., EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 9 zu Art. 21). Die Quartierplanpflicht ist in diesem Zusammenhang zu würdigen. Sie ist mithin für den gesamten Perimeter - und nicht nur für die Par­ 31 A. Verwaltungsentscheide 1330