Auch im Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung findet sich unter 0.L.1 der Hinweis, dass "für inner­ halb der Baugebiete gelegene Aussichtslagen durch zusätzliche Aus­ sichtsschutzzonen und die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Son­ dernutzungsplänen die Einflussnahme auf die Eingliederung der Bau­ ten und Anlagen erhöht" werde. Es geht daher bei der fraglichen Quartierplanpflicht nicht ausschliesslich darum, die Überbauung des strittigen Grundstückes zu regeln, wie dies der Gemeinderat geltend macht. Wäre dem tatsächlich so, ist nicht einzusehen, weshalb der Perimeter nicht nur die fragliche Parzelle, sondern auch bereits über­ baute Parzellen in seinen Bereich einbezieht.