In die­ sem Sinne ist auch die Aussage im Richtplan in bezug auf die Quar­ tierplanpflicht aufzufassen, dass "als Ersatz für die bisherige Land­ hauszone mit sehr geringer Ausnützung (...) vorgängig der Realisie­ rung grösserer Erweiterungen oder Neubauten ein Quartier- oder Ge­ staltungsplan aufzustellen" ist. Auch im Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung findet sich unter 0.L.1 der Hinweis, dass "für inner­ halb der Baugebiete gelegene Aussichtslagen durch zusätzliche Aus­ sichtsschutzzonen und die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Son­ dernutzungsplänen die Einflussnahme auf die Eingliederung der Bau­ ten und Anlagen erhöht" werde.