Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass in der Zu­ kunft dort bauliche Veränderungen vorgenommen werden, zumal die ursprüngliche Landhauszone mit einer sehr tiefen Ausnützungsziffer (0.15) durch die intensiver nutzbare Wohnzone (0.35) ersetzt worden ist. Es ist durchaus möglich, dass bestehende Bauten erweitert oder abgebrochen und an deren Stelle neue Bauten erstellt werden. In die­ sem Sinne ist auch die Aussage im Richtplan in bezug auf die Quar­ tierplanpflicht aufzufassen, dass "als Ersatz für die bisherige Land­ hauszone mit sehr geringer Ausnützung (...) vorgängig der Realisie­ rung grösserer Erweiterungen oder Neubauten ein Quartier- oder Ge­ staltungsplan aufzustellen" ist.