die Überbauung der strittigen Parzelle interessiert. Aus dieser Sicht ist auch der Entscheid des Gemeinderates zu verstehen. Diese Sicht ist indessen zu eng. Die Quartierplanpflicht umfasst nicht nur einen Teil der Parzelle des Baugesuchstellers, sondern schliesst auch weitere Parzellen entlang des Höhenweges ein. Diese Parzellen sind zwar bereits bebaut. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass in der Zu­ kunft dort bauliche Veränderungen vorgenommen werden, zumal die ursprüngliche Landhauszone mit einer sehr tiefen Ausnützungsziffer (0.15) durch die intensiver nutzbare Wohnzone (0.35) ersetzt worden ist.