Beide Häuser weisen einen Grundriss von 11.00m auf 12.20m auf. Neben dem Kellergeschoss ist jeweils ein Untergeschoss, ein Obergeschoss, ein Dachgeschoss und ein Giebelgeschoss vorgesehen. Die Häuser verfügen über je eine Zweizimmerwohnung, eine 2 TA Zimmerwohnung und zwei 3 'A Zim­ merwohnungen. Damit kann offensichtlich nicht von einem bloss un­ tergeordneten Bauvorhaben gesprochen werden. In bezug auf die präjudizierende Wirkung ist vorab festzuhalten, dass zwar die Sicht des Baugesuchstellers durchaus verständlich ist, dass ihn vornehmlich 30 A. Verwaltungsentscheide 1330