Zu berücksichtigen ist, dass dem Gemeinderat aufgrund der örtlichen Verhältnisse in diesen Fragen ein gewisser Ermessensspielraum zuzusprechen ist. Das Ermessen ist dabei pflichtgemäss zu handhaben, d.h. die Behörden sind an die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden und müssen alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigen und sorgfältig ge­ geneinander abwägen. Aus den eingereichten Plänen ist zu entnehmen, dass zwei Mehr­ familienhäuser erstellt werden sollen. Beide Häuser weisen einen Grundriss von 11.00m auf 12.20m auf.