Eine andere Funktion, als die Überbauung dieses einen verbliebenen Grundstückes zu regeln, ver­ bliebe einem Quartierplanverfahren nicht, da die Nachbargrundstücke bereits überbaut seien. Nachdem bis anhin kein Sondernutzungsplan erstellt worden ist, ist nach Massgabe der obigen Erwägungen zu untersuchen, ob es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder ob mit dem Bauvor­ haben die Planung präjudiziert wird. Zu berücksichtigen ist, dass dem Gemeinderat aufgrund der örtlichen Verhältnisse in diesen Fragen ein gewisser Ermessensspielraum zuzusprechen ist.