Sie weist darauf hin, dass es nicht angehe, die neuesten Datums fest­ gesetzte Zonenordnung mit einzelfallweisen Ausnahmen wenige Jahre später zu unterlaufen. Der Gemeinderat rechtfertigt seine Vorgehens­ weise damit, dass ein vorgelagertes Quartierplanverfahren kein ande­ res Ergebnis als die Zulässigkeit einer Überbauung gemäss dem vor­ liegenden Baugesuch zeitigen könnte. Eine andere Funktion, als die Überbauung dieses einen verbliebenen Grundstückes zu regeln, ver­ bliebe einem Quartierplanverfahren nicht, da die Nachbargrundstücke bereits überbaut seien.