gert. Sie liess in den Erwägungen allerdings die Frage offen, "ob das laufende Baubewilligungsverfahren wirklich sämtliche Funktionen ei­ nes vorgängigen, auf dasselbe Grundstück beschränkten Gestal­ tungsplanverfahrens übernehmen könne". Demgegenüber erteilte der Gemeinderat im Rechtsverfahren die Bewilligung zur Ausführung des Vorhabens. Die Rekurrentin rügt nun, dass die Baubewilligung erteilt worden sei, ohne dass vorgängig ein Quartierplan erstellt worden sei. Sie weist darauf hin, dass es nicht angehe, die neuesten Datums fest­ gesetzte Zonenordnung mit einzelfallweisen Ausnahmen wenige Jahre später zu unterlaufen.