erstellt worden ist. Im weiteren muss als unbestreitbar gelten, dass eine Aufhebung der Quartierplanpflicht für den hier interessierenden Bereich nicht in Frage kommt. Die Gemeinde weist in diesem Zusam­ menhang zu Recht darauf hin, dass nach einer entsprechenden Auf­ hebung ausschliesslich die Regelbauvorschriften gelten würden und eine gebührende Rücksichtnahme auf den Aussichtsschutz beim Hö­ henweg unter Umständen nicht mehr gewährleistet wäre. Die Bau­ bewilligungskommission der Gemeinde hat die Baubewilligung verwei­ 29 A. Verwaltungsentscheide 1330