Bestehen indessen an der Über­ einstimmung des Bauvorhabens mit dem Planungszweck Zweifel, muss zur Zeit eine Verweigerung ausgesprochen oder das Baugesuch zurückgestellt werden, bis Gewissheit über die künftige Nutzungsord­ nung besteht. b) Der Baugesuchsteller hat ein Baugesuch mit dem Vorhaben "Neubau 2 Wohnhäuser“ eingereicht. Im rechtsgültigen Zonen- und Richtplan vom 26. Oktober 1993 der Gemeinde ist im Bereich des Höhenweges und damit auch für einen Teil der strittigen Liegenschaft wegen des örtlichen Aussichtsschutzes unter anderem eine Quartier­ planpflicht festgelegt worden. Es ist unbestritten geblieben, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender Sondernutzungsplan