So ist in bestimmten Fällen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht ausgeschlossen, dass im Gebiet, für das der Inhalt des Sondernutzungsplans noch nicht rechts­ kräftig ist, eine Bewilligung erteilt werden könnte. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen es um untergeordnete Bauvorhaben geht (Umbau einer bestehenden Liegenschaft) oder wenn die Planung durch das Bauvorhaben nicht präjudiziert wird. Bestehen indessen an der Über­ einstimmung des Bauvorhabens mit dem Planungszweck Zweifel, muss zur Zeit eine Verweigerung ausgesprochen oder das Baugesuch zurückgestellt werden, bis Gewissheit über die künftige Nutzungsord­ nung besteht.