Fehlt es an einem öffentlichen Interesse für die Pflicht zur vorgängigen Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes mit Sonderbauvorschriften, so wäre das Festhalten an der Verpflichtung unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit ergibt sich nämlich in erster Linie aus der Abwägung des Interesses des Gemeinwesens an der Einhaltung der Vorschrift und demjenigen des Grundeigentümers an deren Nichtanwendung. So ist in bestimmten Fällen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht ausgeschlossen, dass im Gebiet, für das der Inhalt des Sondernutzungsplans noch nicht rechts­ kräftig ist, eine Bewilligung erteilt werden könnte.