BGE 108 la 35). Dabei besagt insbesondere der Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit, dass Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen müssen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden (BGE 117 la 483). Fehlt es an einem öffentlichen Interesse für die Pflicht zur vorgängigen Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes mit Sonderbauvorschriften, so wäre das Festhalten an der Verpflichtung unverhältnismässig.